Durch eine REACH-Registrierung kommen i.d.R. Hersteller und Importeure ihrer gesetzlichen Pflicht nach, importierte und/oder hergestellte Stoffe gemäß der REACH-VO bei der Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA) zu registrieren.
Eine Zertifizierung kann einen Teilprozess der Konformitätsbewertung eines Produktes, oder einem anderen Nachweis zur Einhaltung einer vorgegebenen Anforderung oder Norm darstellen. Im Allgemeinen sind Zertifizierungen zumeist befristet und werden von akkreditieren (privatwirtschaftlichen) Zertifizierungsstellen vergeben.
Eine Zertifizierung kann einen Teilprozess der Konformitätsbewertung eines Produktes, oder einem anderen Nachweis zur Einhaltung einer vorgegebenen Anforderung oder Norm darstellen. Im Allgemeinen sind Zertifizierungen zumeist befristet und werden von akkreditieren (privatwirtschaftlichen) Zertifizierungsstellen vergeben.
Es werden Stoffe, Stoffe in Gemischen oder in Einzelfällen auch Stoffe in Erzeugnissen registriert. Dabei handelt es sich nicht um Fertige Produkte (Erzeugnisse), sondern nur um deren chemische Inhaltsstoffe bzw. Bestandteile. Marken oder Unternehmen können im Sinne von REACH nicht registriert werden.
Zusammenstellung von Stoffinformationen zumeist in Form von vorgegebenen Prüfberichten und Prozessbeschreibungen. Erstellung eines Anfragedossiers mittels IUCLID Software. Erwerb eines Letter of Access, Beitritt in eine gemeinsame Einreichung (Joint Submission), Einreichung eines Registrierungsdossiers, Entrichtung der Registrierungsgebühr, Erhalt der Registrierungsnummer.
Ablauf der Registrierung
Ablauf der Registrierung
Kosten entstehen i.d.R gegenüber
- Der ECHA: in Form von Registrierungsgebühren (in Abhängigkeit von Menge und Unternehmensgröße);
- Dem federführenden Registranten (bzw. Konsortium): in Form des Letter of Access + ggf. einer Verwaltungsgebühr;
- Optional einem Dienstleister: In Form von Labor-, Beratungs- und Dienstleistungen zur REACH Registrierung.
Folgekosten entstehen bei der Änderung der Registrierungsmenge. Diese sind anteilige ECHA-Gebühren, LoA Kosten und ggf. Kosten für Dienstleister.
Um Informationen zu chemischen Daten, dem Tonnageband oder zum Unternehmen zu ändern, ist das Registrierungsdossier ohne unangemessene Verzögerung zu aktualisieren (administrative Aktualisierung – 3 Monate; Komplexe Aktualisierung – 3, 6 oder 9 Monate)
In bestimmten Fällen ist dies vorgesehen. Diese Fälle sind in einer Praxisanleitung der ECHA beschrieben.
Link zur Praxisanleitung ECHA
Link zur Praxisanleitung ECHA
Solange keine Ausnahme existiert müssen diejenigen (Inhalts-)Stoffe registriert werden, die pro Kalenderjahr Jahr in Mengen von einer Tonne oder mehr hergestellt oder importiert werden.
Information der ECHA
Information der ECHA
Für EG Nr. 240-383-3 gilt weiterhin die Definition im früheren EINECS-Register: “Eine amorphe Form von Kohlenstoff, hergestellt durch teilweise Verbrennung oder Oxidation von Holz oder anderem organischen Material.“ Die Bio-Kohle kann registriert werden, wenn die Analysenergebnisse dem erweiterten Stoffidentitätsprofil (SIP) entsprechen und die festgelegten Konzentrationsbereiche der Inhaltsstoffe eingehalten werden. Je nach den verwendeten Ausgangsmaterialien können zusätzliche Studien erforderlich sein, um die Übereinstimmung mit dem erweiterten SIP zu bestätigen und eine Klassifizierung als Gefahrstoff gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) auszuschließen.
Derzeit empfehlen wir für die Registrierung die Nutzung unseres Expert Statements zu Bio-Kohle für REACH-Zwecke. Ein erweitertes Stoffidentitätsprofil (SIP) im gemeinsamen Dossier ist in Vorbereitung.
Derzeit empfehlen wir für die Registrierung die Nutzung unseres Expert Statements zu Bio-Kohle für REACH-Zwecke. Ein erweitertes Stoffidentitätsprofil (SIP) im gemeinsamen Dossier ist in Vorbereitung.
Von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) wird der Stoff als UVCB-Stoff eingeordnet („Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte und biologische Materialien“). UVCB-Stoffe werden durch eine Kombination aus den Ausgangsmaterialien und dem Herstellungsverfahren beschrieben. Analysenergebnisse zeigen, dass der Hauptbestandteil von Produkten, die durch Pyrolyse von Biomasse als Folge einer Karbonisierung entstehen, chemisch ähnlich ist, auch wenn unterschiedliche Ausgangsmaterialien verwendet werden. Eigenschaften wie die Porosität bzw. spezifische Oberfläche können jedoch variieren.
Nach Artikel 2 der Verordnung 1907/2006 (REACH) kann weitere Gesetzgebung den Gebrauch eines Stoffes regeln. Daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob die registrierte Verwendung eines UVCB-Stoffes, der aus bestimmten Ausgangsmaterialien hergestellt wird, zulässig ist. Beispielsweise ist in Verordnung (EG) 2019/1009 festgelegt, dass nur Bio-Kohle aus bestimmtem Ausgangsmaterial als Düngerzusatz verwendet werden darf.
Nach den uns vorliegenden Untersuchungsergebnissen ist eine Klassifizierung von Holzkohle als Gefahrstoff wegen Selbstentzündung gemäß der CLP-Verordnung und den internationalen Transportvorschriften nicht erforderlich. Die Daten zeigen jedoch, dass je nach Art der Holzkohle eine Reduzierung der Verpackungseinheiten auf Volumina von 450 Liter bis 3 m3 nötig sein kann. Es wird empfohlen, das Selbstentzündungsverhalten von Bio-Kohle individuell prüfen zu lassen. Empfehlungen für den Seetransport können als Richtlinie dienen (MSC 101/24/Add. 3, Annex VII, Page 131).
Generell können wir die Empfehlung aussprechen, dass für die Bestimmung des Tonnagebereichs der trockene Holz-/Pflanzenkohle Zustand maßgeblich ist.
Folgendes sollte hierbei noch berücksichtigt werden:
Während des Transportes und Verkaufs der Pflanzenkohle sollte wegen des erhöhten Risikos einer Selbstentzündung von feuchter Kohle die Gesamtfeuchte einen Anteil von 10 % in der Regel nicht übersteigen. Ein erhöhter Wassergehalt von Holz- bzw. Pflanzenkohle vermindert einerseits die Staubentwicklung und damit das Risiko, Staub einzuatmen. Andererseits kann durch einen erhöhten Wassergehalt das Selbstentzündungsverhalten gefördert werden. Deshalb gibt es für die Seefracht die Empfehlung, dass der Wassergehalt 10 % nicht übersteigen sollte. Im Zweifel sollte ein Test gemäß UN N.4 durchgeführt werden.
Folgendes sollte hierbei noch berücksichtigt werden:
Während des Transportes und Verkaufs der Pflanzenkohle sollte wegen des erhöhten Risikos einer Selbstentzündung von feuchter Kohle die Gesamtfeuchte einen Anteil von 10 % in der Regel nicht übersteigen. Ein erhöhter Wassergehalt von Holz- bzw. Pflanzenkohle vermindert einerseits die Staubentwicklung und damit das Risiko, Staub einzuatmen. Andererseits kann durch einen erhöhten Wassergehalt das Selbstentzündungsverhalten gefördert werden. Deshalb gibt es für die Seefracht die Empfehlung, dass der Wassergehalt 10 % nicht übersteigen sollte. Im Zweifel sollte ein Test gemäß UN N.4 durchgeführt werden.